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Wie aus dem Heizkostenabrechnungsgesetz das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) wurde

Das neue HeizKG als Ausfluss der Klima- und Energiepolitik soll dazu beitragen, dass der Bedarf an Energie zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser deutlich gesenkt wird. Nachdem im Juni 2021 mit dem neuen HeizKG die Umsetzung der 2018 ergangenen Energieeffizienz-Richtlinie erfolgte, ergeben sich nun folgende wesentliche Neuerungen:


Kostenaufteilung und Informationsrechte:


Im Vordergrund stehen vor allem die Kostenaufteilung bei der Wärme-, Kälte- und Warmwasserversorgung und die Ausweitung der Informationsrechte der VerbraucherInnen. Denn nur der, der seinen Verbrauch kennt, kann auch sein Verbrauchsverhalten optimieren. Dass bei der Kostenaufteilung in Zukunft der Schwerpunkt auf den Verbrauch gelegt wird, soll für die Nutzer ein Anreiz zur sparsamen Energieverwendung sein. Eine weitere Neuerung betrifft die Beachtung der Energie zur Raumkühlung (Kälte).





Aufteilung nach Verbrauch oder Nutzfläche?


Sofern Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden können und der Energieverbrauch überwiegend durch den Abnehmer beeinflusst werden kann, sind die Energiekosten mehrheitlich nach dem Verbrauch aufzuteilen!


Nur wenn die Erfassung des Verbrauches nicht wirtschaftlich oder technisch nicht machbar ist, sind die Energiekosten gänzlich nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen!


Unwirtschaftlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Summe der laufenden Kosten für Messgeräte und Messungen höher ist als die Energiekosten selbst.


Aufteilung der Kosten


Ohne Messung oder ein Verfahren zur Aufteilung der Kosten sind diese wie folgt zu trennen:


  1. Heizung / Warmwasser 60 % entfallen auf die Heizung 40 % entfallen auf Warmwasser (bisher 70% zu 30%) Das Verhältnis kann mittels einstimmigen Beschlusses um 10%-Punkte erhöht oder vermindert werden.

  2. Grundkosten / Verbrauchskosten Zwischen 55% und 85 % können auf den Verbrauch umgelegt werden. Ohne eine Vereinbarung sind 70 % nach dem Verbrauch abzurechnen. (bisher 65% zu 35%)


Informationsrechte


Seit 01.01.2022 sind den Verbrauchern mindestens monatlich die Verbrauchsinformationen auf Grundlage ihres tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern zur Verfügung zu stellen, sofern bereits fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden.


Bis zum Jahr 2027 soll die Auslesung der Messgeräte nur noch über die Fernablese stattfinden. Dazu sind bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler mit dieser Funktion nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen. Ab diesem Zeitpunkt soll es europaweit keine manuellen Ablesungen mehr direkt in den Wohnungen geben.


Wohnungseigentümer sind ihren Mietern gegenüber verpflichtet, eine Ausfertigung dieser Informationen als Kopie oder Ablichtung zukommen zu lassen, es sei denn, dass der Abgeber dem Mieter gegenüber selbst zur Übermittlung derartiger Informationen verpflichtet ist.




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